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Satzung |
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§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "ARN-STADTmarketing
e.V." und soll unter diesem Namen in das Vereinsregister
eingetragen werden.
- Der Sitz des Vereins ist Arnstadt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des
Verein
- Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zwecke und Ziele des Vereins sind:
Unterstützung und Förderung von gemeinnützigen Vereinen
insbesondere in der Kommunikation untereinander und
der Präsentation in der Öffentlichkeit.
Schaffung einer dauerhaften Informationsvernetzung für
gemeinnützige Vereine.
Schaffung eines organisatorischen Informationsdaches
für Vereine und Bürger.
Förderung des Agenda 21 Prozesses Förderung der Stadtentwicklung
auf nichtkommerziellen Feldern.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie bekommen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung
des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen aus dem verbleibenden Vereinsvermögen
zurück.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
- Satzungsänderungen hinsichtlich des Zwecks des
Vereins bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die die in § 2 genannten Ziele unterstützt.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen
Antrag, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Eine Mitgliedskarte wird ausgegeben.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muß
dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung kann durch mehrheitlichen
Beschluß ein Mitglied, das die Interessen des
Vereins in grober Weise verletzt hat, ausschließen.
- Die Mitgliederversammlung kann durch mehrheitlichen
Beschluß ein Mitglied, das seine Mitgliedsbeiträge
nachhaltig nicht begleicht, ausschließen.
- Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlußorgan
des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens
einmal im Jahr stattfinden. Sie ist vom Vorstand schriftlich
bei Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Ein Versammlungsleiter
ist zu bestellen.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert
oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
fordern.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
- Über Satzungsänderungen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Wahl und Entlastung des Vorstands
Bildung von Arbeitsgruppen.
Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
des Vereins.
Beschlußfassung über alle anfallenden Aufgaben
und Aktivitäten des Vorstands
Wahl von 2 Kassenprüfern.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
Für Beschlüsse über Satzungsänderungen
siehe § 5, Absatz 5.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und vier weiteren Mitgliedern.
- Der Verein wird gerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden
gemeinsam vertreten. Außergerichtlich wird der
Verein durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange
im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt
die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für
den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 7 Beauftragte
Zur Erledigung zeitlich begrenzter besonderer
Aufgaben können vom Vorstand Beauftragte bestellt werden.
§ 8 Auflösung
des Vereins
- Der Verein kann auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung
auf Beschluß von ¾ der anwesenden Mitglieder
aufgelöst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft
im Gebiet der Stadt Arnstadt zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur.
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