Stadt Arnstadt ARN-STADTmarketing e.V.
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Satzung
 
 
         

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "ARN-STADTmarketing e.V." und soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Arnstadt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verein

  1. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zwecke und Ziele des Vereins sind:
    Unterstützung und Förderung von gemeinnützigen Vereinen insbesondere in der Kommunikation untereinander und der Präsentation in der Öffentlichkeit.
    Schaffung einer dauerhaften Informationsvernetzung für gemeinnützige Vereine.
    Schaffung eines organisatorischen Informationsdaches für Vereine und Bürger.
    Förderung des Agenda 21 Prozesses Förderung der Stadtentwicklung auf nichtkommerziellen Feldern.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie bekommen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen aus dem verbleibenden Vereinsvermögen zurück.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Satzungsänderungen hinsichtlich des Zwecks des Vereins bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die in § 2 genannten Ziele unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Eine Mitgliedskarte wird ausgegeben.
  3. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung kann durch mehrheitlichen Beschluß ein Mitglied, das die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt hat, ausschließen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann durch mehrheitlichen Beschluß ein Mitglied, das seine Mitgliedsbeiträge nachhaltig nicht begleicht, ausschließen.
  6. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlußorgan des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie ist vom Vorstand schriftlich bei Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Ein Versammlungsleiter ist zu bestellen.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
  5. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    Wahl und Entlastung des Vorstands
    Bildung von Arbeitsgruppen.
    Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Vereins.
    Beschlußfassung über alle anfallenden Aufgaben und Aktivitäten des Vorstands
    Wahl von 2 Kassenprüfern.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen siehe § 5, Absatz 5.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier weiteren Mitgliedern.
  2. Der Verein wird gerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Außergerichtlich wird der Verein durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 7 Beauftragte

Zur Erledigung zeitlich begrenzter besonderer Aufgaben können vom Vorstand Beauftragte bestellt werden.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf Beschluß von ¾ der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Gebiet der Stadt Arnstadt zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur.

 
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